- Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschstraße
- Der Benutzer der Waschstraße hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen.
- Für Fahrzeug- bzw. Anbauteile die nicht der Großserie des Fahrzeugherstellers entsprechen, kann generell keine Haftung übernommen werden. Der Benutzer ist zudem verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges, anderer Fahrzeuge oder der Waschanlage führen könnten. Das gleiche gilt für alle Umstände, die den Waschbetrieb unterbrechen bzw. stören könnten. Nichtbeachtung führt einerseits zur Ablehnung von Schadenersatzansprüchen und andererseits u.U. zu Schadensersatzforderungen!
- Eine Untersuchung der Fahrzeuge, Fahrzeugtyps bzw. -modells auf Waschstraßentauglichkeit sowie auf Umstände, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeugs in der Waschstraße nach sich ziehen könnten, wird vom Betreiber der Waschstraße nicht geschuldet. Das Personal des Anlagenbetreibers ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer wie auch immer gearteten Beschädigung führen könnte.
- Bei Eintritt eines Schadens durch einen Wasch- oder Reinigungsvorgang haftet der Betreiber nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt.
- Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten -auch serienmäßigen- Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Beklebungen und Folierungen sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen; es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
- Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die explizit in unseren deutlich angebrachten Gefahrenhinweise aufgeführt sind oder/und durch Nichtbeachtung der deutlich angebrachten Einfahrts- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Betreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Das gleiche gilt bei Nichtbefolgung etwaiger Anweisungen des Betreibers oder des Personals. Die Einfahrts- und Benutzungsanweisungen sowie die Gefahrenhinweise sind Bestandteil dieser AGB.
- Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstücks dem Betreiber oder zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist und ein schriftliches Protokoll darüber erstellt wurde.
- Wird ein Fahrzeug während eines Wasch – bzw. Reinigungsvorgangs erheblich beschädigt, kann der Waschstraßen-Betreiber den Schaden seiner Versicherung melden. Nach Besichtigung des Schadens durch den Versicherer entscheidet dieser über die Beauftragung eines Sachverständigen oder beauftragt selbigen direkt.
- Mit abschließen des BEST Card Antrags in Papierform oder per Online-Registrierung in der App akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung sowie die Nutzungsbedingung der BEST Card.
(Die Nutzungsbedingung der BEST Card erhalten Sie von unserem Kassenpersonal oder online unter www.bestcarwash-hamm.de/nutzungsbedingung) - Sollte eine Klausel dieser AGB oder der Gefahrenhinweise oder der Einfahrts- und Benutzungsanweisungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.